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Homestaging Vorher-Nachher-Fotoausstellung

Hallo,

in meinem Wohnort Otterberg in der Pfalz habe ich ein zur Zeit leerstehendes Schaufenster nutzen können für eine repräsentative vorher-nachher-Fotoausstellung mit Infos zu mir und meiner Firma. Wer in der Nähe wohnt kann ja mal vorbeischlendern und sich die Fotoprints ansehen vom Homstaging in geerbten Immobilien oder in leerstehenden Häusern.

Viel Spaß, eure Monika Schardt.

 

 

 

 

Auflassung oder Auflassungsvormerkung

Was ist eine Auflassung bzw eine Auflassungsvorvermerkung?

Eine Auflassung ist eine vertragliche Einigung zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer einer Immobilie, die im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen wird.

Es ist eine Absicherung, die dem Käufer den Erwerb und dem Verkäufer den Verkauf einer Immobilie zu den Bedingungen im Kaufvertrag zusichert.

Zwischen dem Antrag auf den Grundbucheintrag und der tatsächlichen Eintragung können mehrere Wochen oder Monate liegen, so daß die Auflassung vorgemerkt wird. Damit sichert der Notar den Platz für die Grundbucheintragung.

>>wichtig für Sie als Verkäufer:

In dieser Zeit können Sie nicht mehr vom Kauf zurücktreten oder z.B. an einen anderen Interessenten verkaufen, der Ihnen mehr Geld für Ihr Haus bietet!

Auch können Sie die Immobilie jetzt nicht mehr mit einer Hypothek belasten.

 >>Wußten Sie schon…

… daß der Begriff „Auflassung“ aus dem Mittelalter stammt? Der Verkäufer sollte für den Käufer Türen und Fenster auflassen, damit er in das Haus hinein kann.

Sobald der Kaufpreis geflossen ist, ist die Auflassungsvormerkung im Grundbuch nicht mehr nötig und wird gelöscht. Der Löschung stimmen Käufer und Verkäufer üblicherweise schon im voraus im notariellen Kaufvertrag zu.

Grunderwerbsteuer und Kaufpreis

Viele Hausverkäufer sind unsicher, ob sie beim Verkauf auch Steuern zahlen müssen, aber:

Grunderwerbsteuer (im Volksmund auch „Grunderwerbssteuer“) zahlt nur der Käufer eines bebauten oder unbebauten Grundstück, denn er erwirbt ja selbiges. Der Käufer einer Immobilie bezahlt also die Grunderwerbsteuer sowohl für das Grundstück wie auch für das darauf befindliche Haus. Oder, wenn er nur ein unbebautes Grundstück erwirbt, eben die Grunderwerbsteuer für dieses Grundstück.

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 % der Bemessungsgrundlage, wobei die Bemessungsgrundlage i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie ist. Unterhalb von einem Kaufpreis von 2.500 Euro ist der Erwerb übrigens steuerfrei.

Jedes Bundesland hat die Möglichkeit, die Höhe dieses Steuersatzes selbst festzulegen. Früher gab es einen einheitlichen Grunderwerbsteuersatz in ganz Deutschland von 3,5%. Diesen Steuersatz gibt es heute nur noch in Bayern und Sachsen.

–> In Rheinland-Pfalz, wo ich als Immobilienmaklerin arbeite, gelten 5%.

Hier sehen Sie die Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer (Stand Nov.2017):

Baden-Württemberg: 5%  
Bayern: 3,5%
Berlin: 6%
Brandenburg: 6,5%
Bremen: 5%
Hamburg: 4,5%
Hessen: 6%
Mecklenb.-Vorpommern: 5%
Niedersachsen: 5%
Nordrhein-Westfalen: 6,5%
Rheinland-Pfalz: 5%
Saarland: 6,5%
Sachsen: 3,5%
Sachsen-Anhalt: 5%
Schleswig-Holstein: 6,5%
Thüringen: 6,5%

Die Grunderwerbsteuer wird immer vom Käufer einer Immobilie gezahlt – wie der Name schon sagt, es geht um den Erwerb. Gut zu wissen: der Käufer muß auf vorhandenes Inventar im erworbenen Haus keine Grunderwerbsteuer bezahlen, da diese nur das Grundstück bzw Haus betrifft. Der Betrag, auf den Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, ermittlelt sich aus dem Kaufpreis der Immobilie abzüglich des Inventars.

Für die Haus-Verkäufer wichtig: der Kaufpreis bleibt natürlich gleich!

Beispiel:

Herr A. verkauft sein Haus für 400.000 Euro. Es befinden sich eine neuwertige Einbauküche samt Elektrogeräten darin, ebenso Lampen die der Käufer übernehmen möchte sowie ein schöner Dielenschrank.

Für dieses Inventar wird ein Ist-Wert geschätzt, z.B. 5.000 Euro für die Küche, 500 Euro für alle Lampen und 800 Euro für den Schrank, macht summasummarum 6.300 Euro für Inventar.

Der Käufer zahlt – hier in Rheinland-Pfalz – 5% Grunderwerbsteuer auf den Betrag von 400.000 Euro abzüglich 6.300 Euro, also 395.700 Euro:

Kaufpreis:                         400.000 Euro
Inventar:                         –     6.300 Euro

Messbetrag:                     393.700 Euro

zu zahlende Grunderwerbsteuer: Messbetrag x 5% = 393.700 Euro x 5% = 19.685 Euro

Wäre der Wert des Inventars nicht berücksichtigt worden, hätte der Käufer die Grunderwerbsteuer von 400.000 Euro x 5% = 20.000 Euro zu zahlen. So hat er 325 Euro gespart.


–> Wichtig: Der Verkäufer erhält unabhängig von der Festsetzung des Inventarwerts den vollen Kaufpreis von 400.000 Euro! Also nicht der Kaufpreis wird gemindert, sondern die Bemessungsgrundlage, der Messbetrag!