Grunderwerbsteuer und Kaufpreis

Viele Hausverkäufer sind unsicher, ob sie beim Verkauf auch Steuern zahlen müssen, aber:

Grunderwerbsteuer (im Volksmund auch „Grunderwerbssteuer“) zahlt nur der Käufer eines bebauten oder unbebauten Grundstück, denn er erwirbt ja selbiges. Der Käufer einer Immobilie bezahlt also die Grunderwerbsteuer sowohl für das Grundstück wie auch für das darauf befindliche Haus. Oder, wenn er nur ein unbebautes Grundstück erwirbt, eben die Grunderwerbsteuer für dieses Grundstück.

Der Steuersatz der Grunderwerbsteuer ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 % der Bemessungsgrundlage, wobei die Bemessungsgrundlage i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie ist. Unterhalb von einem Kaufpreis von 2.500 Euro ist der Erwerb übrigens steuerfrei.

Jedes Bundesland hat die Möglichkeit, die Höhe dieses Steuersatzes selbst festzulegen. Früher gab es einen einheitlichen Grunderwerbsteuersatz in ganz Deutschland von 3,5%. Diesen Steuersatz gibt es heute nur noch in Bayern und Sachsen.

–> In Rheinland-Pfalz, wo ich als Immobilienmaklerin arbeite, gelten 5%.

Hier sehen Sie die Grunderwerbsteuersätze der Bundesländer (Stand Nov.2017):

Baden-Württemberg: 5%  
Bayern: 3,5%
Berlin: 6%
Brandenburg: 6,5%
Bremen: 5%
Hamburg: 4,5%
Hessen: 6%
Mecklenb.-Vorpommern: 5%
Niedersachsen: 5%
Nordrhein-Westfalen: 6,5%
Rheinland-Pfalz: 5%
Saarland: 6,5%
Sachsen: 3,5%
Sachsen-Anhalt: 5%
Schleswig-Holstein: 6,5%
Thüringen: 6,5%

Die Grunderwerbsteuer wird immer vom Käufer einer Immobilie gezahlt – wie der Name schon sagt, es geht um den Erwerb. Gut zu wissen: der Käufer muß auf vorhandenes Inventar im erworbenen Haus keine Grunderwerbsteuer bezahlen, da diese nur das Grundstück bzw Haus betrifft. Der Betrag, auf den Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, ermittlelt sich aus dem Kaufpreis der Immobilie abzüglich des Inventars.

Für die Haus-Verkäufer wichtig: der Kaufpreis bleibt natürlich gleich!

Beispiel:

Herr A. verkauft sein Haus für 400.000 Euro. Es befinden sich eine neuwertige Einbauküche samt Elektrogeräten darin, ebenso Lampen die der Käufer übernehmen möchte sowie ein schöner Dielenschrank.

Für dieses Inventar wird ein Ist-Wert geschätzt, z.B. 5.000 Euro für die Küche, 500 Euro für alle Lampen und 800 Euro für den Schrank, macht summasummarum 6.300 Euro für Inventar.

Der Käufer zahlt – hier in Rheinland-Pfalz – 5% Grunderwerbsteuer auf den Betrag von 400.000 Euro abzüglich 6.300 Euro, also 395.700 Euro:

Kaufpreis:                         400.000 Euro
Inventar:                         –     6.300 Euro

Messbetrag:                     393.700 Euro

zu zahlende Grunderwerbsteuer: Messbetrag x 5% = 393.700 Euro x 5% = 19.685 Euro

Wäre der Wert des Inventars nicht berücksichtigt worden, hätte der Käufer die Grunderwerbsteuer von 400.000 Euro x 5% = 20.000 Euro zu zahlen. So hat er 325 Euro gespart.


–> Wichtig: Der Verkäufer erhält unabhängig von der Festsetzung des Inventarwerts den vollen Kaufpreis von 400.000 Euro! Also nicht der Kaufpreis wird gemindert, sondern die Bemessungsgrundlage, der Messbetrag!

 

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